Wer heute Eigentum übernimmt, sollte eine mögliche Sanierungspflicht immer von Anfang an mitdenken, egal ob Kauf, Erbschaft oder Schenkung bzw. klassische Hausüberschreibung innerhalb der Familie. Seit der Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind energetische Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel klar geregelt. In den häufigsten Fällen muss innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag an der Immobilie nachgebessert werden.
Key-Takeaways
- Mit der Schenkung geht die energetische Pflicht auf den neuen Eigentümer über
- Nachrüstpflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz laufen in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Jahren an
- Wohnrecht, Nießbrauch und Miteigentum machen eine klare vertragliche Regelung umso wichtiger
- Eine frühe energetische Bestandsaufnahme und ein realistischer Maßnahmenplan helfen, Schenkung und Sanierung zusammenzudenken
Energetische Sanierungspflicht 2030
Der Begriff "Sanierungspflicht 2030" bezieht sich auf noch nicht final beschlossene, EU-weite Vorgaben für Mindest-Energieeffizienzstandards von Bestandsgebäuden bis zum Jahr 2030. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, den durchschnittlichen Energieverbrauch ihres gesamten Wohngebäudebestands zu senken.
In Deutschland gelten die bereits bestehenden, spezifischen Sanierungspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), die unter anderem den Austausch alter Heizkessel, die Dämmung der obersten Geschossdecke und Regelungen bei Eigentümerwechseln vorschreiben.
Eine allgemeingültige Sanierungspflicht für alle Immobilieneigentümer bis 2030 existiert nicht. Mittelfristig ist jedoch absehbar, dass energetisch schwache Gebäude schrittweise stärker unter Druck geraten, entweder über strengere Mindeststandards, strengere Vorgaben beim Heizungstausch oder in Finanzierungs- und Förderlogiken. Damit werden schlecht gedämmte Häuser, alte Heizungen und hohe Verbräuche in den kommenden Jahren wirtschaftlich und rechtlich zunehmend unattraktiv.
Die richtige Strategie ist deshalb, Eigentumsübergaben (Kauf, Erbschaft, Schenkung, Überschreibung) immer mit einer mittel- bis langfristigen energetischen Planung zu verbinden, statt nur das absolute Minimum abzuarbeiten.
Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel
Beim Eigentümerwechsel einer Bestandsimmobilie in Deutschland greifen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) spezifische, bereits bestehende Sanierungspflichten und Nachrüstungspflichten. Diese sind an den Eigentümerwechsel geknüpft, nicht an das Baujahr allein und müssen vom neuen Eigentümer innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem notariellen Kauf oder der Eintragung ins Grundbuch erfüllt werden.
Die Sanierungspflichten betreffen im speziellen Käufer, Erben oder Beschenkte von Ein- und Zweifamilienhäusern, für die der Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Die Einhaltung wird stichprobenartig vom Schornsteinfeger oder der örtlichen Baubehörde kontrolliert.
Die Frist von zwei Jahren für die Sanierungspflichten trifft primär diejenigen, die eine Immobilie neu erwerben und zuvor keinen Bezug zu dem Gebäude hatten.
Typische Pflichtbereiche sind:
- Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches
- Austausch bestimmter alter Heizkessel (über 30 Jahre, mit Ausnahmen)
- Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen
Es empfiehlt sich für Käufer, die potenziellen Sanierungskosten bereits vor dem Erwerb in die Kaufentscheidung und Finanzierung einzubeziehen und gegebenenfalls einen Energieberater zu konsultieren.
Ausnahmen: Keine Sanierungspflicht trotz Eigentümerwechsel
Es gibt spezifische Ausnahmen, bei denen trotz eines Eigentümerwechsels keine Sanierungspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) greifen:
Selbstnutzung vor dem Stichtag
Die wichtigste und häufigste Ausnahme betrifft Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Wenn der neue Eigentümer (z. B. ein Erbe oder Käufer) also nachweisen kann, dass er die Immobilie bereits zu diesem Stichtag selbst genutzt hat, entfallen die Pflichten zur Heizungserneuerung, Dachbodendämmung und Rohrisolierung.
Diese Ausnahme gilt nur für selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei Mehrfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Immobilien greift sie nicht.
Denkmalschutz und Ortsbildschutz
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten, sind von den meisten Sanierungspflichten ausgenommen, sofern die Erfüllung der Anforderungen die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild unzumutbar beeinträchtigen würde.
Hier können Anforderungen abweichen, eingeschränkt oder ganz entfallen, wenn sie mit dem Erscheinungsbild unvereinbar sind. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Behörde.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
In Einzelfällen können Maßnahmen als unzumutbar gelten, wenn der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert oder Nutzen steht. Eine saubere Dokumentation und fachliche Begründung ist dafür zwingend.
Sanierungspflicht bei Schenkung: wenn Eltern das Haus zu Lebzeiten übertragen
Wenn Eltern das eigene Haus schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, steht im Mittelpunkt meist die Frage nach Erbschaftsteuer, Pflege und gerechter Aufteilung innerhalb der Familie. Viele unterschätzen, dass in aller Regel die energetische Verantwortung auf die nächste Generation übergeht.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft viele Nachrüstpflichten nicht an den Kaufpreis, sondern an den Wechsel der Eigentümer. Ob das Haus verkauft, verschenkt oder überschrieben wird, spielt im Ergebnis meist keine Rolle. Entscheidend ist: Ein neuer Eigentümer steht im Grundbuch.
Rechtlich eindeutig ist also der neue Eigentümer sanierungspflichtig. Die rechtliche Verantwortung liegt also bei den Kindern, sobald sie im Grundbuch stehen. Mit einer Frist von zwei Jahren müssen daher bestimmte Nachrüstpflichten erfüllt sein.
In der Praxis sieht es aber oft komplexer aus:
- Die Eltern behalten ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht
- Die Eltern leben weiter im Haus und nutzen es wie bisher
- Die Kinder wohnen vielleicht ganz woanders und sehen das Haus zunächst als langfristige Perspektive
Trotzdem bleibt die rechtliche Pflicht beim Eigentümer. Das bedeutet:
- Die Kinder müssen sicherstellen, dass Pflichtmaßnahmen fristgerecht umgesetzt werden
- Bei Verstößen wendet sich die Behörde an den Eigentümer, nicht an die Bewohner
Gerade bei Nießbrauch und Wohnrechten ist deshalb eine klare vertragliche Regelung wichtig:
- Wer übernimmt welche Sanierungskosten: Sollen bestimmte Pflichtmaßnahmen (z. B. Heizkesseltausch) noch von den Eltern vor der Übertragung durchgeführt werden
- Gibt es zeitliche Absprachen, die auch zur gesetzlichen Frist passen
Bei Schenkung an mehrere Kinder müssen sich alle Miteigentümer auf den Sanierungskurs einigen. Gerade wenn einer verkaufen, der andere aber selbst einziehen möchte, wird eine gute energetische Bestandsaufnahme zur Grundlage jeder Entscheidung. Praktisch wird man Sanierung und Kostenverteilung familiär abstimmen müssen.


