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Sanierungspflicht bei geerbten Häusern: Ausnahmen, Gesetzeslage, Auswirkungen & Checkliste

Die Sanierungspflicht betrifft vorrangig Maßnahmen, die einen besonders hohen Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass unsanierte Altbauten dauerhaft Energie ineffizient verbrauchen und dadurch die Klimaziele gefährden. Besonders betroffen sind Gebäude, die vor der Einführung moderner Energieeinsparverordnungen gebaut wurden – also insbesondere Altbauten vor den 1980er Jahren.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Ausnahmen sind durch langjährige Selbstnutzung, Denkmalschutz oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit möglich.
  • Häufig ist keine Komplettsanierung notwendig, da nur bestimmte Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, z. B. Dachdämmung oder Heizkesseltausch.
  • Erbengemeinschaften müssen im Rahmen der Sanierungspflicht energetische Mindeststandards mit einer Frist von zwei Jahren nach Eigentumsübergang erfüllen.
  • Entscheidungen innerhalb von Erbengemeinschaften müssen einvernehmlich getroffen werden, was oft zu Verzögerungen führen kann.
  • Bei der Erbschaft selbst ist kein Energieausweis erforderlich. Erst bei Verkauf oder Vermietung.

Sanierungspflicht bei geerbten Immobilien

Mit dem Eigentumswechsel durch Erbschaft greifen dieselben energetischen Pflichten wie bei einem Immobilienkauf. Das Gebäudeenergiegesetz (vgl. §47, §71, §72 und ggf. §47 GEG) verpflichtet Erben, bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall umzusetzen.

Die Art und der Umfang der Sanierungspflichten sind abhängig von

  • dem Alter des Gebäudes
  • der Art der Heizungsanlage und
  • des energetischen Zustands.

Die Sanierungspflicht fordert, dass die Mindeststandards nach GEG (Gebäudeenergiegesetz) eingehalten werden. Diese Pflichtmaßnahmen können hohe Investitionen erfordern, wirken sich aber positiv auf Energieverbrauch, Wohnkomfort und Marktwert aus.

Das betrifft klassischerweise Altbauten, da sie oft baufällig sind und energetische Mängel aufweisen. Am häufigsten von das Sanierungspflicht betroffen sind Einfamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser gelten diese Pflichten.

Beispiele für verpflichtende Maßnahmen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs
  • Austausch veralteter Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, z. B. Ölheizung oder Gaskessel (ausgenommen davon sind Brennwertgeräte und Niedertemperaturkessel)
  • Dämmung von Rohrleitungen in unbeheizten Räumen

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Es gibt keine generelle Pflicht, das geerbte Haus umfassend zu renovieren. Es muss also nicht jede geerbte Immobilie automatisch saniert werden. Das GEG sieht klare Ausnahmen vor:

Langjähriger Selbstnutzung
Wer das Gebäude bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat (also schon vor dem Eigentümerwechsel darin lebte) ist von der Sanierungspflicht befreit (§ 47 GEG).

Denkmalschutz
Vorgaben können abweichen oder entfallen, wenn sie mit dem Erhalt des Erscheinungsbilds nicht vereinbar sind (vgl. GEG §105).

Unzumutbarkeit
Ist eine Sanierung wirtschaftlich nicht tragbar oder unverhältnismäßig, kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden (§ 102 GEG).

Wer glaubt, automatisch befreit zu sein, sollte dies zwingend dokumentieren und durch Experten bestätigen lassen. Vor allem im Fall einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist eine fundierte Begründung inklusive Kostenschätzung notwendig. Die zuständige Behörde prüft im Einzelfall, ob die Ausnahme genehmigt wird.

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Besonderheiten bei alten, baufälligen oder denkmalgeschützten Häusern

Baufällige und denkmalgeschützte Gebäude haben oft einen hohen Sanierungsbedarf da sie energetisch veraltet sind. Vor allem Maßnahmen wie Dachdämmung und Heizungstausch sind besonders relevant.

Verpflichtend für eine Sanierung sind dabei aber nur die gesetzlich definierten Maßnahmen. Alles weitere ist freiwillig umsetzbar.

Bei einem geerbten Haus mit alter Ölheizung (älter als 30 Jahre) muss der Heizkessel innerhalb von zwei Jahren ersetzt werden. Hier sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Alter und Typ der Heizung prüfen
  • Energieberater einbeziehen
  • Fördermöglichkeiten (BAFA, KfW) nutzen
  • Neue, gesetzeskonforme Heiztechnik einbauen

Bei denkmalgeschützten Gebäuden entsteht in der Regel ein hoher Abstimmungsaufwand, da alle Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden müssen. Die oben angeführten Ausnahmen sind auch hier möglich und direkt mit der Behörde zu klären.

Vor Beginn der Sanierungsarbeiten sollte unbedingt eine Bestandsaufnahme und ein Sanierungskonzept erstellt werden. Auch wenn Maßnahmen bei denkmalgeschützten Gebäuden eingeschränkt sind, sollte dennoch ein Energieberater mit Erfahrung im Umgang mit Denkmälern eingebunden werden. Dieser kann einschätzen, welche energetischen Maßnahmen möglich sind, ohne den Charakter des Gebäudes zu gefährden. Zudem gibt es besondere Förderprogramme, die speziell auf Denkmalschutz ausgelegt sind – diese sollten frühzeitig geprüft werden.

Notwendigkeit von Energieausweisen

Durch Erbschaft allein muss kein aktueller Energieausweis bestehen. Erst bei Verkauf oder Neuvermietung entsteht die Pflicht, einen aktuellen Energieausweis vorzuweisen. Käufer oder Mieter müssen den Energieausweis spätestens bei Besichtigung erhalten.

Solange die Immobilie selbstgenutzt und nicht vermietet wird, besteht auch bei energetischer Sanierung nicht zwingend einen Energieausweis zu erstellen. Ist die Immobilie vermietet und es wird 10% oder mehr der thermischen Hülle oder die Energiebilanz des Gebäudes erheblich verändert, muss der Energieausweis aktualisiert werden.

Fallbeispiele aus der Praxis

Wer nicht frühzeitig prüft, welche gesetzlichen Vorgaben greifen, riskiert Fristversäumnisse und damit unter Umständen Bußgelder. Zudem bieten die Beispiele Orientierung, welche Maßnahmen im Einzelfall wirklich erforderlich sind. Wichtig: Eine energieeffiziente Nachrüstung kann oft sinnvoll mit einer ohnehin geplanten Modernisierung kombiniert werden, was langfristig Kosten spart. Dazu kannst du dich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Fallbeispiel 1 – Pflicht zur Sanierung nach Eigentumswechsel

Frau Müller erbt im Jahr 2025 das Einfamilienhaus ihrer Eltern, Baujahr 1970.

  • Das Haus hat eine alte, ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitung im unbeheizten Keller und oberste Geschossdecke ohne Dämmung.
  • Frau Müller hat vor dem Erbfall nicht im Haus gewohnt.

Folge: Sie muss innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang

  1. die oberste Geschossdecke dämmen (sofern nicht bereits auf den Mindestwärmeschutz gebracht)
  2. alte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen
  3. eine vor 1991 eingebaute Konstanttemperatur-Heizung austauschen.

Ein Energieausweis ist erst dann Pflicht, wenn sie das Haus verkauft oder vermietet.

Fallbeispiel 2 – Ausnahme wegen langjähriger Selbstnutzung

Herr Schmidt wohnt seit 1995 im Haus seiner Tante. Im Jahr 2025 verstirbt die Tante und hinterlässt ihm das Haus. Folge:

  • Da Herr Schmidt bereits vor dem 1. Februar 2002 dauerhaft im Haus gewohnt hat, ist er von den Pflichten nach § 47 GEG befreit.
  • Er kann die Sanierung freiwillig durchführen, ist aber nicht gesetzlich verpflichtet.
  • Bei einem späteren Verkauf oder einer Neuvermietung muss jedoch ein Energieausweis erstellt werden.

Fallbeispiel 3 – Denkmalgeschütztes Gebäude

Zwei Geschwister erben 2025 ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus von 1910. Einzelne Bauteile sind in sehr schlechtem Zustand, die Ölheizung stammt aus 1985. Folge:

  • Die Austauschpflicht für die alte Ölheizung greift grundsätzlich, kann aber bei Denkmalen entfallen, wenn die Denkmalschutzbehörde eine Ausnahme erteilt (z. B. aus Gründen des Erhalts der historischen Bausubstanz oder wenn Maßnahmen wirtschaftlich unzumutbar sind).
  • Dämmpflichten gelten nur insoweit, wie sie mit dem Denkmalschutz vereinbar sind.
  • Wenn die Geschwister die Wohnungen vermieten möchten, benötigen sie einen Energieausweis – dieser kann bei denkmalgeschützten Gebäuden ein Ausnahmevermerk enthalten, wenn bestimmte Werte nicht erreichbar sind.

Checkliste: Was du als Erbe tun solltest

  1. Gebäudebestand prüfen (Alter, Heizungsanlage, Dämmzustand)
  2. Selbstnutzung prüfen – Ausnahme möglich?
  3. Energieberater einschalten
  4. Pflichtmaßnahmen identifizieren & Fristen einhalten
  5. Förderprogramme (BAFA, KfW) prüfen
  6. Sanierungskonzept erstellen
  7. Energieausweis vorbereiten – spätestens bei Verkauf oder Vermietung

Tipp

Je nach Bundesland können zusätzliche Anforderungen gelten, wie etwa spezielle Nachweise gegenüber der Baubehörde oder unterschiedliche Handhabung bei Denkmalschutzfragen. Informiere dich daher auch regional, am besten in Zusammenarbeit mit einem Energieberater oder Fachanwalt für Immobilienrecht. Plane realistische Zeitfenster ein. Zwei Jahre sind schnell vorbei, insbesondere bei Handwerkermangel oder Abstimmungsbedarf in der Erbengemeinschaft.

Fazit: Handeln statt Abwarten

Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben begrenzt sind, sollten Erben die Sanierung strategisch nutzen, um den Wert der Immobilie zu steigern und Folgekosten zu vermeiden. Die Pflicht betrifft nur bestimmte Bereiche – eine komplette Renovierung ist freiwillig, aber oft sinnvoll.

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